Der Aufenthalt aus familiären Gründen - Infos

 

Anbei möchten wir Ihnen erste Infos geben, wer aus familiären Gründen nach Deutschland kommen kann und welche Voraussetzungen vorliegen müssen.

Bitte beachten Sie: Die nachfolgenden Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Bitte werden Sie sich dazu an unsere Projektmitarbeiter/-innen. Die Beratung ist kostenlos.

Staatsangehörige der Türkei, Serbiens, Kosovo benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum und für den weiteren Aufenthalt einen Aufenthaltstitel. Wenn Sie sich aus familiären Gründen in Deutschland aufhalten wollen, benötigen Sie für die Einreise ein Visum zur Familienzusammenführung. Nur wenn sie ein solches Visum haben, können Sie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.

Die Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Sie sich als Familienangehöriger eines Deutschen bzw. eines Nicht-EU-Bürgers in Deutschland aufhalten können, finden Sie in den §§ 27-36 Aufenthaltsgesetz. Wichtig sind auch die §§ 5, 10, 11 Aufenthaltsgesetz.


Gruppe A: Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen

Die Ehegatten, minderjährigen Kinder von Deutschen wie auch die Elternteile von minderjährigen Deutschen haben regelmäßig einen Anspruch auf Erteilung eines Familienzusammenführungsvisums und anschließend dann einer Aufenthaltserlaubnis. Sie können das Visum auch erhalten, wenn Sie unmittelbar nach der Einreise dann eine solche Person heiraten.

Der Ehegatte eines Deutschen erhält die Aufenthaltserlaubnis unter den folgenden Voraussetzungen:

  • gültiger Pass
  • Antragsstellung bereits in der Türkei bzw. im Kosovo
  • korrekte Angabe des Aufenthaltszwecks
  • wirksame Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen
  • bzw. alle Unterlagen für die Eheschließung sind vorhanden und die Eheschließung kann unmittelbar nach der Einreise stattfindendie Ehegatten möchten in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft leben, sie müssen dazu grundsätzlich auch tatsächlich zusammen leben
  • keine Scheinehe, keine Zwangsehe
  • einfach deutsche Sprachkenntisse mündlich und schriftlich auf dem Niveau A 1 vor der Einreise, Test des Goetheinstituts muss bestanden worden sein
  • keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, inbesondere keine Straftaten
  • keine frühere Abschiebung aus Deutschland und keine frühere Ausweisung aus Deutschland
  • in der Regel ist die Möglichkeit der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes keine Voraussetzung. Wenn der Lebensunterhalt aber eingeständig gesichert werden kann, ist es in der Praxis wesentlich einfacher. Der Lebensunterhalt kann z.B. gesichert werden durch den Unterhalt des Ehegatten, durch eigenes Einkommen und Vermögen. Der Bezug von Familienleistungen wie Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag ist unschädlich, diese Mittel gelten wie eigenes Einkommen.
  • die Ausländerbehörde in Deutschland muss der Familienzusammenführung zustimmen.

Es empfiehlt sich, dass unsere Beratungsstellen bereits im Vorfeld Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufnehmen.


Gruppe B: Familienangehörige von Ausländern, sog. Drittstaatsangehörigen
(gilt n i c h t für die Familienangehörigen von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europ. Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) oder der Schweiz)

Für die Ehegatten von Nicht-EU-Bürgern ist ein Familiennachzug nur möglich, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte ein Aufenthaltsrecht hat, das auf einen Daueraufenthalt angelegt ist. Es müssen die Voraussetzungen des § 30 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Der Ehegatte erhält die Aufenthaltserlaubnis unter den folgenden Voraussetzungen (Nicht abschließend):

  • gültiger Pass
  • Antragsstellung bereits in der Türkei bzw. im Kosovo
  • korrekte Angabe des Aufenthaltszwecks
  • wirksame Eheschließung mit einem Ausländer, der in Deutschland ein Aufenthaltsrecht hat, das zum Familiennachzug berechtigt (vgl. § 30 AufenthG, § 29 Abs. 3 AufenthG)
  • bzw. alle Unterlagen für die Eheschließung sind vorhanden und die Eheschließung kann unmittelbar nach der Einreise stattfinden
  • die Ehegatten möchten in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft leben, grundsätzlich müssen sie dann in Deutschland tatsächlich zusammen leben
  • keine Scheinehe, keine Zwangsehe
  • einfach deutsche Sprachkenntisse mündlich und schriftlich auf dem Niveau A 1 vor der Einreise, Test des Goetheinstituts muss bestanden worden sein
  • keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, inbesondere keine Straftaten
  • keine frühere Abschiebung aus Deutschland und keine frühere Ausweisung aus Deutschland
  • die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes muss gewährleistet sein (z.B. durch Unterhalt des Ehegatten, durch eigenes Einkommen und Vermögen zuzüglich den Familienleistungen wie Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag)
  • ausreichender Wohnraum muss nachgewiesen werden
  • die Ausländerbehörde in Deutschland muss der Familienzusammenführung zustimmen.

Auch hier empfiehlt sich, dass unsere Beratungsstellen im Vorfeld mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland sprechen.

Möglich ist auch der Nachzug von minderjährigen Kindern zu Ausländern mit Aufenthaltsrecht in Deutschland (i.d.R. nur solange die Kinder noch nicht 16 Jahre alt sind). Die Voraussetzungen finden sich in § 32 AufenthG.


Gruppe C: Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europ. Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) oder der Schweiz

Für die Ehegatten, Kinder und weiteren Familienangehörigen von EU-Bürgern/EWR-Staatern und Schweizern, die in Deutschland leben, gelten die Regelungen des Freizügigkeitsrechts. Hier müssen z.B. vor der Einreise keine deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Diese Sonderregelungen gelten für die Ehegatten, Kindern und Eltern minderjähriger Kinder von Staatsangehörigen der folgenden Staaten:

Belgien(BE), Italien(IT), Rumänien(RO)

Bulgarien(BG), Lettland(LV), Schweden(SE)

Dänemark(DK), Litauen(LT), Slowakei(SK)

Deutschland(DE), Luxemburg(LU), Slowenien(SI)

Estland(EE), Malta(MT), Spanien(ES)

Finnland(FI), Niederlande(NL), Tschechien(CZ)

Frankreich(FR), Österreich(AT), Ungarn(HU)

Griechenland(GR), Polen(PL), Vereinigtes Königreich(GB)

Irland(IE), Portugal(PT), Republik Zypern(CY)

Norwegen, Island, Lichtenstein, Schweiz(CH).


Diese Informationen können allenfalls einen ersten Überblick geben. Bitte wenden Sie sich zur weiteren Beratung an Mitarbeitende des Projektteams.

     

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